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Im Notfallvorsorge- und Hilfeleistungssyste arbeiten Bund, Länder und Kommunen im Verbund mit den großen Hilfsorganisationen und den Feuerwehren zusammen.
Aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland findet beim Bevölkerungsschutz eine Arbeitsteilung zwischen den unterschiedlichen Verwaltungsebenen statt.
Die Regelungen von Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr unterliegen gemäß Artikel 30 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 70 ff GG, den Ländern, soweit es sich nicht um Verteidigung im Sinne des Artikel 73 (1) Nr. 1 GG handelt.
Blick in das Lagezentrum
Das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern (BMI) ist zentraler Ansprechpartner für Angelegenheiten der Inneren Sicherheit sowie des Bevölkerungsschutzes im nationalen und internationalen Bereich auf ministerieller Ebene.
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Die Schutzkommission beim Bundsministerium des Innern berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Fragen des Schutzes der Zivilbevölkerung.
Als wichtiger Beitrag des Bundes zur Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland wurde im Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) errichtet.
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist die Einsatzorganisation des Bundes im Bevölkerungsschutz. Mehr als 80.000 Frauen und Männer engagieren sich ehrenamtlich im THW.
Hilfsorganisationen sind öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Personenvereinigungen, die sich zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet haben.
Feuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinde. Deutschland verfügt im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr über ein flächendeckendes System von Feuerwehren.
Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die für die Erfüllung der meteorologischen Erfordernisse aller Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche in Deutschland zuständig ist.
Deutschland hat für die nicht - polizeiliche Gefahrenabwehr traditionell ein vertikal gegliedertes Notfallvorsorge- und Hilfeleistungssystem etabliert. In diesem System arbeiten Bund, Länder und Kommunen im Verbund mit den großen Hilfsorganisationen und den Feuerwehren zusammen. Der Bund ist in diesem System nach der Verfassung originär zuständig für den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Risiken, die im Verteidigungsfall drohen (Art. 73 Abs. 1, Nr. 1 GG), und er unterstützt die Länder im Rahmen der Amts- und Katastrophenhilfe bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen (Art. 35 Grundgesetz).
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