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Artikel 01.04.2009 Ge­setz­li­che Grund­la­gen

Die Regelungen von Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr (polizeilich und nichtpolizeilich) unterliegen gemäß Artikel 30 Grundgesetz in Verbindung mit der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 70 ff Grundgesetz, den Ländern, soweit es sich nicht um Verteidigung im Sinne des Artikel 73 (1) Nr. 1 Grundgesetz handelt.

Länder

Die gesetzlichen Grundlagen der Länder zur Bewältigung von größeren Schadensereignissen sind in der Regel in mehreren landesgesetzlichen Regelungen zu finden

Wichtige Regelungen enthalten die Brandschutz- und Feuerwehrgesetze, in denen den Gemeinden die Pflichtaufgabe zugewiesen wird, drohende Brand- und Explosionsgefahren zu beseitigen, Brände zu bekämpfen sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Daneben sind die Belange der polizeilichen Gefahrenabwehr in den Polizeigesetzen der Länder geregelt.

Bund

Nach der Verfassungsrechtslage ist der Bund für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Artikel 73 [1] Nr. 1 Grundgesetz) vor kriegsbedingten Gefahrenlagen zuständig.

Im Rahmen der Gesamtverteidigung wird zwischen militärischer und ziviler Verteidigung unterschieden. Zur Zivilverteidigung gehören die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, der Zivilschutz und die Versorgung und Unterstützung der Streitkräfte.

Artikel 35 Grundgesetz (GG)

Nach Artikel 35 GG können die Länder u. a. bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zusätzlich Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen, wie z. B. das THW, die Bundespolizei oder die Streitkräfte zur Hilfe anfordern.

Bei landübergreifenden Unglücksfällen hat zudem die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zusätzliche Handlungsoptionen.

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)

Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden. Diese Unterstützung umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.

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