Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen für den Bevölkerungsschutz
- Erscheinungsdatum
- 09.07.2009

Die Regelungen von Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr unterliegen gemäß Artikel 30 Grundgesetz in Verbindung mit der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 70 ff Grundgesetz, den Ländern, soweit es sich nicht um Verteidigung im Sinne des Artikel 73 (1) Nr. 1 Grundgesetz handelt.
