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Datenschutz

Die Informations- und Kommunikationstechnik entwickelt sich permanent weiter - und damit auch der Datenaustausch. Aufgabe des Bundesministeriums des Innern als für das Datenschutzrecht zuständige Ressort ist es dabei, mögliche Konflikte zwischen dem Interesse an freiem Informationsfluss und den Rechten der Bürger auszugleichen.


Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Die automatisierte Datenverarbeitung ist inzwischen ein unverzichtbarer Bestandteil des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens geworden.

Sie bietet quasi unbegrenzte Möglichkeiten, Informationen zu speichern und zu kombinieren und erleichtert dadurch in vielerlei Hinsicht unseren Alltag. Zugleich birgt sie aber auch Gefahren für die Privatsphäre des Einzelnen, weil Staat und Wirtschaft - teilweise ohne Wissen des Betroffenen - auf immer mehr persönliche Daten zurückgreifen können. 

Um den Schutz der Privatsphäre - gerade vor dem Hintergrund - moderner Datenverarbeitung - zu stärken, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ entwickelt (sog. "Volkszählungsurteil", BVerfGE 65,1 [41]). Es verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte preisgeben möchte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt wird. Es genießt daher Verfassungsrang und ist wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Auf einfachgesetzlicher Ebene wird die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleistest. Es gilt für nicht-öffentliche Stellen - d.h. Unternehmen der Privatwirtschaft - ebenso wie für die öffentlichen Stellen des Bundes. Die öffentlichen Stellen der Länder unterliegen dagegen den Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Landesrechts.

Das Bundesdatenschutzgesetz verfolgt den Zweck, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dies geschieht insbesondere durch folgende Regelungen:

Auskunft

Betroffene Bürgerinnen und Bürger können von öffentlichen wie von nicht-öffentlichen Stellen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung verlangen. Nicht-öffentliche Stellen sind zudem verpflichtet, anzugeben, ob und an wen sie persönliche Daten des Betroffenen regelmäßig übermitteln.

Benachrichtigung

Jede nicht-öffentliche Stelle ist verpflichtet, Personen, über die sie Daten gespeichert hat, von der Speicherung in Kenntnis zu setzen. Allerdings gelten insoweit Ausnahmen, wenn z.B. der Betroffene anderweitig Kenntnis von der Speicherung erlangt hat, die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder geheim gehalten werden müssen.

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Verantwortliche Stellen sind verpflichtet, unrichtige Daten zu berichtigen und personenbezogene Daten zu löschen bzw. zu sperren, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Darüber hinaus bestehen besondere Löschungs-/Sperrungsregelungen für sensitive und geschäftsmäßig verarbeitete Daten.

Schadensersatz

Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung der Nutzung  seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu und hat sie dabei die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet.

Beratung durch den Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht die Bestellung von betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten vor. Sie sind für ihren Bereich Ansprechpartner und Berater zu allen Fragen des Datenschutzes.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist eine unabhängige Beschwerdeinstanz mit umfassenden Kontrollbefugnissen, an die Bürgerinnen und Bürger sich wenden können, wenn sie sich bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer persönlichen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in ihren Rechten verletzt fühlen. Der Bundesbeauftragte geht allen Eingaben nach und unterrichtet die Betroffenen über die gewonnen Ergebnisse. Festgestellte Rechtsverstöße werden beanstandet. Zudem kontrolliert und berät er die Bundesbehörden und ist Ansprechpartner für den Deutschen Bundestag und seine Ausschüsse.

Für die datenschutzrechtliche Kontrolle von Landesbehörden ist der Bundesdatenschutzbeauftragte nicht zuständig. Die Länder haben insofern jedoch eigene Landesdatenschutzbeauftragte geschaffen, die ähnliche Kontrollbefugnisse besitzen.

Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen (d.h. der Privatwirtschaft) obliegt den Datenschutzaufsichtsbehörden. Sie führen Kontrollen durch, dienen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern im Falle eines Datenschutzverstoßes als Ansprechpartner und können unter bestimmten Voraussetzungen gegen die verantwortlichen Stellen auch Sanktionen - wie z.B. Bußgelder - festsetzen. Welche Behörden in den einzelnen Bundesländern konkret die Aufgabe der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, bestimmt sich nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen.  

Ergänzt werden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durch spezialgesetzliche Regelungen für spezifische Bereiche der Datenverarbeitung  - wie z.B. den Telekommunikationssektor oder die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden - und die Datenschutzgesetze der Länder.


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